BMF - Schreiben vom 06.06.2001
IV B 2 - S 7055 - 16/01

BMF - Schreiben vom 06.06.2001 (IV B 2 - S 7055 - 16/01) - DRsp Nr. 2008/88212

BMF, Schreiben vom 06.06.2001 - Aktenzeichen IV B 2 - S 7055 - 16/01

DRsp Nr. 2008/88212

Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Personenverkehr

Das BMF entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und gestattet sich die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:

Jede in Österreich ausgeführte Leistung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies gilt insbesondere auch für Fahrten ausländischer Autobusse im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs, die in Österreich durchgeführt werden. Da diese Umsatzsteuer von den Finanzämtern im allgemeinen Verfahren erhoben wird, bedeutet dies, dass die Steuer vom ausländischen Unternehmer an das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) abzuführen ist.

Bis zum 31. Dezember 2000 bestand zur Vereinfachung des Verfahrens für alle Beteiligten eine von der europäischen Union genehmigte Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wenn eine Grenze zu einem Drittstaat überschritten wurde, erfolgte die Besteuerung des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs mit ausländischen Autobussen nach Durchschnittsbeförderungsentgelten (60 Groschen je Person je Kilometer) und die Umsatzsteuer (10 % des Durchschnittsbeförderungsentgelts) wurde in Form der Einzelbesteuerung durch die Zollämter erhoben.