Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 31. August 2004 (BStBl 2004 I S. 854) dahingehend geändert, dass für die Bescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2006 das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Hinweise
Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll Ihnen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung erleichtern.
Haben Sie weitere, hier nicht aufgeführte Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt oder private Veräußerungsgeschäfte getätigt, müssen diese zusätzlich in den Anlagen KAP, AUS und SO erklärt werden.
Die Jahresbescheinigung ersetzt NICHT die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG. Für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag/Körperschaftsteuer ist weiterhin die Steuerbescheinigung der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beizufügen.
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