BMF - Schreiben vom 06.10.1999
IV C 5 -S 2378 - 11/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 897

BMF - Schreiben vom 06.10.1999 (IV C 5 -S 2378 - 11/99) - DRsp Nr. 2008/81402

BMF, Schreiben vom 06.10.1999 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2378 - 11/99

DRsp Nr. 2008/81402

§ 41b EStG Bekanntmachung von Vordrucken; Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und gesonderte Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr 2000 Folgendes:

Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Das Finanzamt erteilt danach eine Freistellungsbescheinigung, auf der der Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahrs oder bei vorheriger Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitslohn zu bescheinigen hat. Die maschinelle Lohnsteuerbescheinigung wird zugelassen.