Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 2000 folgendes:
Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.
Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.
Für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.
Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
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