BMF - Schreiben vom 06.10.1999
IV C 5 -S 2378 - 12/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 903

BMF - Schreiben vom 06.10.1999 (IV C 5 -S 2378 - 12/99) - DRsp Nr. 2008/81403

BMF, Schreiben vom 06.10.1999 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2378 - 12/99

DRsp Nr. 2008/81403

§ 41b EStG Bekanntmachung von Vordrucken; Lohnsteuerbescheinigung bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 2000 folgendes:

1. Vordruckmuster

Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.

Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.

Für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.

2. Anwendung der Vordrucke

Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.