Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder vertritt der BdF folgende Auffassung:
Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in den Beherbergungsverträgen als auch in den Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den „Stornokosten” um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers). Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die „Stornokosten” das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.
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