BMF - Schreiben vom 06.12.2001
IV D 2 - S 1551 - 498/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I 860

BMF - Schreiben vom 06.12.2001 (IV D 2 - S 1551 - 498/01) - DRsp Nr. 2008/81732

BMF, Schreiben vom 06.12.2001 - Aktenzeichen IV D 2 - S 1551 - 498/01

DRsp Nr. 2008/81732

§ 7 EStG; Änderung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen”; Schichtzuschläge

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Neufassung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen” bekannt (Anlage).

Sie tritt an die Stelle der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000 - IV D 2 - S 1551 - 188/00 (BStBl 2000 I S. 1532) veröffentlichten Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen

Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.

  • Die in den AfA-Tabellen angegebene ND ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.