BMF - Schreiben vom 07.02.1995
IV B 4 - S 2252 - 6/95

BMF - Schreiben vom 07.02.1995 (IV B 4 - S 2252 - 6/95) - DRsp Nr. 2009/80237

BMF, Schreiben vom 07.02.1995 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2252 - 6/95

DRsp Nr. 2009/80237

Einkünfte am Kapitalvermögen; Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG werden die unter diese Vorschrift fallenden Kapitalerträge grundsätzlich nach der Emissionsrendite besteuert. Wird diese durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, erfolgt die Besteuerung nach der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG). Damit gewährt die Vorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht, durch Nachweis die Besteuerung nach der Emissionsrendite und durch das Unterlassen des Nachweises die Besteuerung nach der Marktrendite zu wählen. Die in den Bezugsschreiben geäußerte Auffassung, § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG enthalte kein Wahlrecht, teilt das BMF deshalb nicht.