Mit Urt. v. 24.10.2000
Im Hinblick auf eine beabsichtigte klarstellende Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bittet das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder, die Grundsätze dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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