Nach dem BFH-Urt. v. 24. 1. 1996 (- I R 41/95 -) ist die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung,
wenn der Zeitpunkt zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als zehn Jahre beträgt
oder
wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als zwölf Jahre angehört (Anschl. an BFH-Urt. v. 21. 12. 1994 -BStBl 1995 II S. 419 - zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. folgendes:
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