BMF - Schreiben vom 07.03.2001
O 2204
Fundstellen:
BStBl 2001 I 202

BMF - Schreiben vom 07.03.2001 (O 2204) - DRsp Nr. 2008/80022

BMF, Schreiben vom 07.03.2001 - Aktenzeichen O 2204

DRsp Nr. 2008/80022

Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Abruf-Verwaltungsregelung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den automatisierten Abruf von Steuerdaten des Bundesamts für Finanzen und der Finanzämter folgende Verwaltungsregelung:

1 Anwendungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für automatisierte Verfahren, die den Abruf von Daten ermöglichen (Abrufverfahren), soweit die Daten

1.1 dem Steuergeheimnis unterliegen und

1.2 vom Bundesamt für Finanzen, von einem Finanzamt oder von einer Stelle für diese Behörden gespeichert werden.

2 Einrichtung von Abrufverfahren

2.1 Die Einrichtung eines Abrufverfahrens ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

2.1.1 Die Daten sind dazu bestimmt, der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen von Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder von Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit zu dienen;

2.1.2 zum Abruf werden ausschließlich Amtsträger oder diesen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung gleichgestellte Personen ermächtigt, die für eines der in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren tätig sind (Abrufberechtigte);