Zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sind Zweifelsfragen vorgetragen worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt in Ergänzung der Abschn. 272 bis 276 UStR folgendes:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf Reiseleistungen. Schwierigkeiten bei der Besteuerung von Anzahlungen im laufenden Kj können sich bei Reiseveranstaltern ergeben, wenn gemischte Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG durchgeführt wird. Zur Vereinfachung wird zugelassen, daß die für solche Reiseleistungen vereinnahmten Anzahlungen nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, daß Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und daß Anzahlungen auf stpfl. Reiseleistungen (z. B. inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) - ggf. nur anteilig - zu besteuern sind. Anzahlungen für stpfl. Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG zu ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt werden, der der stpfl. Marge des Vorjahres entspricht.
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