Die Bundesregierung hat gegen die Entscheidung der EU-Kommission, die Regelung des § 52 Abs. 8 EStG aus beihilferechtlichen Gründen nicht zu genehmigen, Klage erhoben.
Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 1996 (BStBl 1996 I S. 2) hat bezüglich der Regelung des § 52 Abs. 8 EStG weiterhin Gültigkeit.