Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG in der Fassung des Artikels 8 des Jahressteuergesetzes 1997 ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift, die erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden darf (BStBl 1997 I S. 102).
Die Genehmigung durch die Europäische Kommission steht noch aus; der mit der Kommission geführte Schriftwechsel läßt erwarten, daß eine Entscheidung noch im ersten Halbjahr 1998 getroffen wird.
Sollten Steuerpflichtige (Existenzgründer) im Einzelfall die Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG beantragen, so kann die Finanzverwaltung die Rücklage im Rahmen der durchzuführenden Veranlagung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Die Veranlagungen werden daher in der Regel insoweit vorläufig nach § 165 AO durchzuführen sein.
Existenzgründer haben allerdings die Möglichkeit, anstelle der Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG eine solche nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG zu beantragen. Soweit die insoweit bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Rücklage steuerlich anzuerkennen. Die Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG liegt vor.
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