BMF - Schreiben vom 07.05.1998
IV B 2 - S 2139 b - 2/98

BMF - Schreiben vom 07.05.1998 (IV B 2 - S 2139 b - 2/98) - DRsp Nr. 2008/81438

BMF, Schreiben vom 07.05.1998 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2139 b - 2/98

DRsp Nr. 2008/81438

§ 7 EStG Ausstehende Genehmigung des § 7 g Abs. 7 EStG durch die EU-Kommission ; Schreiben vom 28. April 1998 (21-0-004-02/98)

Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG in der Fassung des Artikels 8 des Jahressteuergesetzes 1997 ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift, die erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden darf (BStBl 1997 I S. 102).

Die Genehmigung durch die Europäische Kommission steht noch aus; der mit der Kommission geführte Schriftwechsel läßt erwarten, daß eine Entscheidung noch im ersten Halbjahr 1998 getroffen wird.

Sollten Steuerpflichtige (Existenzgründer) im Einzelfall die Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG beantragen, so kann die Finanzverwaltung die Rücklage im Rahmen der durchzuführenden Veranlagung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Die Veranlagungen werden daher in der Regel insoweit vorläufig nach § 165 AO durchzuführen sein.

Existenzgründer haben allerdings die Möglichkeit, anstelle der Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG eine solche nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG zu beantragen. Soweit die insoweit bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Rücklage steuerlich anzuerkennen. Die Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG liegt vor.