BMF - Schreiben vom 07.05.2001
S 2171 b

BMF - Schreiben vom 07.05.2001 (S 2171 b) - DRsp Nr. 2008/85410

BMF, Schreiben vom 07.05.2001 - Aktenzeichen S 2171 b

DRsp Nr. 2008/85410

§ 6 EStG Wertermittlung für Brillen in Augenoptikerbetrieben; Teilwertabschreibung nach dem 30.6.2001

Das BMF kommt zurück auf die Zwischennachricht und teilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder zur Frage der Wertermittlung für Brillenfassungen und -gläser nach dem 30.6.2001 Folgendes mit:

Brillenfassungen und -gläser gehören bei Augenoptikbetrieben zum Vorratsvermögen. Dieses ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden, um bestimmte Abzüge verminderten Wert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Aufgrund des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips müssen Stpfl., die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, den niedrigeren Teilwert ansetzen. Stpfl., die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG im Wege des Bestandsvergleichs ermitteln, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG hingegen berechtigt, ihr Vorratsvermögen auch dann mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der Teilwert dieser WG erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist (R 36 Abs. 1 Satz 5 EStR).