BMF - Schreiben vom 07.06.1999
S 2223
Fundstellen:
BStBl 1999 I 591

BMF - Schreiben vom 07.06.1999 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/80511

BMF, Schreiben vom 07.06.1999 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/80511

Steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine (§ 10 b Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG); Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 670 BGB

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 670 BGB als Aufwandsspenden im Sinne des § 10 b EStG folgendes:

1. Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können zwar Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich durch eine schriftliche Vereinbarung geführt, die vor dem Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muß.