Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 3. Mai 1995 - 1 BvR 1176/88 - die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestätigt.
Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 12. Juni 1995 durch einstimmigen Beschluß gem. §
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Nummern 1 und 7 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 -
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. des Solidaritätszuschlaggesetzes kommt nicht mehr in Betracht.
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