BMF - Schreiben vom 07.09.1998
IV B 2 - S 2144 c - 36/98

BMF - Schreiben vom 07.09.1998 (IV B 2 - S 2144 c - 36/98) - DRsp Nr. 2008/81450

BMF, Schreiben vom 07.09.1998 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2144 c - 36/98

DRsp Nr. 2008/81450

§ 4 c EStG Steuerrechtliche Behandlung der rückgedeckten Unterstützungskasse; Verpfändung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen an die begünstigten Arbeitnehmer

  • Auswirkung auf die als Betriebsausgabe abzugsfähigen Zuwendungen nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG

    Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen in Aussicht stellt, dürfen vom Trägerunternehmen nur unter den Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst c EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Verpfändet die Unterstützungskasse ihre Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten Arbeitnehmer, denen sie Leistungen in Aussicht gestellt hat, erhalten die Arbeitnehmer aus der Verpfändung gegenwärtig keine Rechte, die ihnen einen Zugriff auf die Versicherungen und die darin angesammelten Vermögenswerte ermöglichen würden. Die Verpfändung berührt damit weder den nach § 1 Abs. 4 Betriebsrentengesetz fehlenden Rechtsanspruch noch verstößt sie gegen die in § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG genannten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen.

  • Auswirkungen auf die Befreiung der Kasse von der Körperschaftsteuer