BMF - Schreiben vom 07.10.1999
IV C 1 - S 2252 - 589/99

BMF - Schreiben vom 07.10.1999 (IV C 1 - S 2252 - 589/99) - DRsp Nr. 2008/81396

BMF, Schreiben vom 07.10.1999 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252 - 589/99

DRsp Nr. 2008/81396

§ 20 EStG Besteuerung von Hochzins-Anleihen mit Rückzahlungswahlrecht des Emittenten

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die steuerliche Behandlung festverzinslicher Anleihen erörtert, die mit einem Zinskupon ausgestattet sind und bei denen der Emittent die Wahl hat, ob er sie zum Nennwert zurückzahlt oder ob er dem Inhaber der Anleihe stattdessen eine bei Ausgabe bereits festgelegte Anzahl bestimmter Aktien überträgt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung sind die Zinsen aus dem Kupon in voller Höhe als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. im Veräußerungsfall nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG („Stückzinsen”) steuerpflichtig. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 bzw. 8 EStG unterliegen sie dem Zinsabschlag.

Erfolgt die Rückzahlung der Anleihe in Form von Aktien, deren Wert unter dem Nennwert der Anleihe liegt, erleidet der Anleger - ohne Berücksichtigung des in aller Regel weit über dem Marktzins liegenden Zinskupons - einen wirtschaftlichen Verlust. Dieser Verlust ist der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene zuzuordnen. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c EStG („Schuldverschreibungen …, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt”) findet keine Anwendung, weil lediglich die Rendite ungewiss ist, nicht aber die Höhe der Erträge.