In Bezug auf das Schreiben vom 9.9.2004 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitgeteilt:
Unter der Voraussetzung, dass in der Steuerbilanz in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR, den Zuschuss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts direkt zu verrechnen, dies durch die unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt, bestehen keine Bedenken, den handelsbilanziellen Ausweis der Baukostenzuschüsse als Investitionszuschüsse nach dem BMF-Schreiben vom 27.05.2003 (a.a.O.) nach den folgenden drei Methoden zuzulassen:
unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz,
unmittelbare Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten („Nettoausweis”) auch in der Handelsbilanz, daneben Bildung je eines aktivischen Wertberichtigungspostens in Höhe des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrages („aktivischer Bruttoausweis”) mit übereinstimmender Abschreibung des Wirtschaftsguts und des jeweiligen Wertberichtigungspostens oder
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