Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom 24. September 1987 (BStBl 1987 I S. 664), zuletzt geändert mit BMF-Schreiben vom 27. Oktober 1995 (BStBl 1995 I S. 666), wie folgt geändert:
Nummer 1 zu § 52 wird wie folgt gefaßt:
”
1.
Bei § 52 Abs. 2 handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann deshalb auch durch die Verfolgung von Zwecken, die den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Zwecken ähnlich sind, gefördert werden. Dies sind insbesondere die in der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) allgemein als. besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (z. B. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Zivil- und Tierschutzes, der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen) mit Ausnahme der in §
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