BMF - Schreiben vom 08.03.1995
IV C 5 - S 1301 Jta - 4/95

BMF - Schreiben vom 08.03.1995 (IV C 5 - S 1301 Jta - 4/95) - DRsp Nr. 2008/80880

BMF, Schreiben vom 08.03.1995 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1301 Jta - 4/95

DRsp Nr. 2008/80880

DBA Deutsch-italienisches Doppelbesteuerungsabkommen; Besteuerung der Angestellten der „Ausschüsse für italienische Schulbetreuung”

Mit Verbalnote vom 1. Februar 1995 hat die italienische Botschaft in Bonn auf die steuerliche Behandlung der Beschäftigten der „Ausschüsse für italienische Schulbetreuung” (Comitati di Assistenza Scolastica Italiana) in Deutschland aufmerksam gemacht. Sie weist darauf hin, daß die an diese Angestellten gezahlten Vergütungen im Bundesgebiet unterschiedlich qualifiziert werden und bittet um einheitliche Behandlung.

In Übereinstimmung mit dem italienischen Finanzministerium stellt die italienische Botschaft klar, daß es sich bei diesen Bezügen nicht um solche aus italienischen öffentlichen Kassen handelt, sondern um solche aus einem privaten Arbeitsverhältnis. Sie führt hierzu aus, daß die „Ausschüsse für italienische Schulbetreuung” keine Einrichtungen des italienischen Rechts seien. Die Gehaltszahlungen an die bei diesen Institutionen beschäftigten Angestellten erfolgten im Grundsatz unter Verwendung eigener Mittel dieser Institutionen. Auch die italienische Verwaltungsgerichtsbarkeit habe in verschiedenen Urteilen den nicht-öffentlichen Charakter der Vergütungen und die private Natur des Arbeitsverhältnisses hervorgehoben.