Zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Geschenken und Zugaben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu gehören u. a. auch Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke sowie für Zugaben i. S. der
1. Geschenke
Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind (§ 4 Abs. 7 EStG).
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