Mit Urteil vom 11. Dezember 1997 -
Kernpunkt der Ausführungen des III. Senats ist, daß nach der Grundordnung des Besteuerungs- und Feststellungsverfahrens die Ermittlung der Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte stets dem sach- und ortsnäheren Betriebsfinanzamt obliegt, d.h. ggf. auch die „Umrechnung” der Einkünfte. Dagegen soll die „Umqualifizierung” der Art der Einkünfte aufgrund außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegender Besteuerungsmerkmale allein dem Wohnsitzfinanzamt obliegen. Diese Entscheidungen sind nach Auffassung des III. Senats wechselseitig Grundlagen- und Folgebescheid (sog. „Ping-Pong-Lösung”).
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