BMF - Schreiben vom 08.06.1999
S 7300
Fundstellen:
; BStBl 1999 I S. 581

BMF - Schreiben vom 08.06.1999 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/86703

BMF, Schreiben vom 08.06.1999 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/86703

§ 15 UStG Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab dem 1.4.1999

Art. 7 des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl I S. 402, BStBl I S. 304) enthält Einschränkungen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge, die zum 1.4.1999 in Kraft getreten sind. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:

1. Zeitpunkt des Erwerbs, Beginn des Mietverhältnisses

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist, § 15 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder vermietet werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs am Beginn des Mietverhältnisses abzustellen.