Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten FinBeh der Länder ist bei der lst. Behandlung von Essenmarken folgendes zu beachten:
Erhält ein AN von seinem ArbG Essenmarken (Essengutscheinde, Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (im folgenden: Annahmestelle) bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist unter besonderen Voraussetzungen nicht die Essenmarke mit ihrem ausgewiesenen Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen und mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (vgl. Abschn. 31 Abs. 6
Die Erfassung der Mahlzeit anstelle der Essenmarke und ihre Bewertung nach Abschn. 31 Abs. 6 Nr. 3 und 4
a) tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
b) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
c) der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 6 DM übersteigt,
d) die Essenmarken nicht an AN ausgegeben werden, die eine Dienstreise ausführen oder die eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausüben.
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