BMF - Schreiben vom 08.09.1997
S 2334
Fundstellen:
; BStBl 1997 I S. 804

BMF - Schreiben vom 08.09.1997 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85752

BMF, Schreiben vom 08.09.1997 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85752

Behandlung von Essenmarken

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten FinBeh der Länder ist bei der lst. Behandlung von Essenmarken folgendes zu beachten:

1. Sachbezugsbewertung

Erhält ein AN von seinem ArbG Essenmarken (Essengutscheinde, Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (im folgenden: Annahmestelle) bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist unter besonderen Voraussetzungen nicht die Essenmarke mit ihrem ausgewiesenen Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen und mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (vgl. Abschn. 31 Abs. 6 LStR 1996).

Die Erfassung der Mahlzeit anstelle der Essenmarke und ihre Bewertung nach Abschn. 31 Abs. 6 Nr. 3 und 4 LStR 1996 setzen voraus, daß

a) tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,

b) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,

c) der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 6 DM übersteigt,

d) die Essenmarken nicht an AN ausgegeben werden, die eine Dienstreise ausführen oder die eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausüben.