Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auf Rückstellungen, soweit diese nach §
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Die Anwendung erstreckt sich dabei auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG). Sie umfasst damit auch Rückstellungen, die nach §
Soweit es wegen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bei Altrückstellungen zu einer gewinnerhöhenden Auflösung bisher zulässigerweise gebildeter Rückstellungen kommt, ist ein auf der Aktivseite der Steuerbilanz nach §
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