BMF - Schreiben vom 08.10.2004
IV C 5 - S 2378 - 58/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 961

BMF - Schreiben vom 08.10.2004 (IV C 5 - S 2378 - 58/04) - DRsp Nr. 2008/88174

BMF, Schreiben vom 08.10.2004 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378 - 58/04

DRsp Nr. 2008/88174

Bekanntmachung von Vordrucken; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2005 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005 sowie in R 135 Abs. 2 bis 4 und 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmalen ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:

  • Unter der Nr. 2 der Vordrucke sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden gesetzlich vorgeschriebenen Großbuchstaben zu bescheinigen:

    „S” ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
    „B”