BMF - Schreiben vom 08.11.1999
IV C 2 - S 2133 - 2/99

BMF - Schreiben vom 08.11.1999 (IV C 2 - S 2133 - 2/99) - DRsp Nr. 2008/81412

BMF, Schreiben vom 08.11.1999 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2133 - 2/99

DRsp Nr. 2008/81412

§ 5 EStG Bilanzsteuerrechtliche Fragen des Getränkegroßhandels; Rückstellungen für die Verpflichtung zum Ausgleich wegen nicht zurückgegebenen Leerguts

Getränkehändler sind spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Lieferanten verpflichtet, diesem Ausgleich dafür zu leisten, dass geliefertes Leergut nicht zurückgegeben worden ist. Gefragt wurde, ob hierfür in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden sind. Hierzu nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Ist der Steuerpflichtige vertraglich verpflichtet, für am Bilanzstichtag nicht zurückgegebenes Leergut Schadensersatz zu leisten, so hat er für diese Verpflichtung grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mit der Inanspruchnahme nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gerechnet werden muss. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit bei laufenden Geschäftsbeziehungen damit zu rechnen ist, dass der Gläubiger mit Rücksicht auf die Rücklieferung des ausstehenden Leerguts nach dem jeweiligen Bilanzstichtag auf die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs verzichtet.