BMF - Schreiben vom 08.12.1995
III B 5 - ZT 1170 - 27/95

BMF - Schreiben vom 08.12.1995 (III B 5 - ZT 1170 - 27/95) - DRsp Nr. 2008/82301

BMF, Schreiben vom 08.12.1995 - Aktenzeichen III B 5 - ZT 1170 - 27/95

DRsp Nr. 2008/82301

Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für Umsatzsteuerzwecke ; Entscheidung des BFH vom 20. Juni 1995, Az. VII R 17/95

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, daß für Umsatzsteuerzwecke im Zusammenhang mit Inlandslieferungen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) nach den Bestimmungen des Zollkodex nicht erteilt werden darf. Das BMF bittet deshalb, ab sofort Anfragen über die zutreffende Einreihung von Waren für Umsatzsteuerzwecke lediglich in unverbindlicher Form zu beantworten. Die Anfragenden sind über die Unverbindlichkeit der Auskunft entsprechend zu belehren. Das Verfahren selbst ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen zu der Erteilung von vZTA durchzuführen. Dies gilt auch für die durch die Auskunft entstehenden Kosten. Der Anfragende hat eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abzugeben.