BMF - Schreiben vom 08.12.2004
IV B 4 -S 1301 USA - 12/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 1181

BMF - Schreiben vom 08.12.2004 (IV B 4 -S 1301 USA - 12/04) - DRsp Nr. 2008/88357

BMF, Schreiben vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IV B 4 -S 1301 USA - 12/04

DRsp Nr. 2008/88357

Diskriminierungsverbote der Doppelbesteuerungsabkommen; BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 - I R 6/99 - zu Artikel 24 Abs. 4 DBA/USA

Der BFH hat durch Urteil vom 29. Januar 2003 entschieden, dass eine US-Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet und die Gesellschafterin einer deutschen Gesellschaft (GmbH) mit Geschäftsleitung im Inland ist, entgegen § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 die Funktion eines Organträgers einer mit der Tochtergesellschaft vereinbarten Organschaft haben könne. Deshalb könne sich die inländische Gesellschaft auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 4 DBA/USA berufen, wenn ihr aufgrund § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 wegen des statuarischen Sitzes des Organträgers im Ausland die Anerkennung der Gewinnabführung an die Muttergesellschaft versagt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes: