BMF - Schreiben vom 08.12.2006
IV A 5 - S 7200 - 86/06

BMF - Schreiben vom 08.12.2006 (IV A 5 - S 7200 - 86/06) - DRsp Nr. 2008/90641

BMF, Schreiben vom 08.12.2006 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7200 - 86/06

DRsp Nr. 2008/90641

Umsatzsteuer; Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Januar 2006, V R 3/04, BStBl 2006 II S. 479, entschieden, dass ein Verkaufsagent die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistungen mindern kann, wenn er Preisnachlässe für die von ihm vermittelten Leistungen gewährt. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.

Der BFH wendet in seiner Entscheidung die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze zur Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen an (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2002, Rs. C-427/98, BStBl 2004 II S. 328).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Vermittlungsleistungen von Verkaufsagenten Folgendes:

  • Die Regelungen in Abschnitt 224 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) sind analog anzuwenden. Danach ist die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz des Verkaufsagenten zu mindern, wenn: