BMF - Schreiben vom 09.01.1995
S 0130
Fundstellen:
BStBl 1995 I 83

BMF - Schreiben vom 09.01.1995 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/83777

BMF, Schreiben vom 09.01.1995 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/83777

§ 30 AO Weitergabe von Erkenntnissen über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird das BMF-Schreiben v. 1. 7. 1993 S 0130 (BStBl I S. 525) wie folgt geändert:

1. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

„Bei Verdacht eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat i. S. des § 330 StGB oder einer schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften i. S. des § 330a StGB ist ein zwingendes öffentliches Interesse für eine Offenbarung zu bejahen.”

2. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Keine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn lediglich der abstrakte Gefährdungstatbestand einer Umweltstraftat wie etwa § , Luftverunreinigung, § , Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen bzw. § , Umweltgefährdende Abfallbeseitigung, erfüllt ist.”