1 Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung der hingegebenen und einen entgeltlichen Erwerb der erhaltenen Anteile dar. Die Veräußerung führt grundsätzlich zur Aufdeckung der in den hingegebenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt insbesondere dann der Besteuerung, wenn die hingegebenen Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören und keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird, wenn sie im Sinne des § 21 UmwStG einbringungsgeboren sind, wenn sie einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG zuzurechnen sind oder wenn ein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vorliegt. Im Betriebsvermögen sind die erhaltenen Anteile mit ihren Anschaffungskosten, die dem gemeinen Wert der hingegebenen Anteile entsprechen, zu bewerten. Im Privatvermögen ist der gemeine Wert der erhaltenen Anteile maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1992,BStBl 1993 II S. 331).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|