BMF - Schreiben vom 09.02.1998
S 1909
Fundstellen:
BStBl 1998 I 163

BMF - Schreiben vom 09.02.1998 (S 1909) - DRsp Nr. 2008/80464

BMF, Schreiben vom 09.02.1998 - Aktenzeichen S 1909

DRsp Nr. 2008/80464

§ 20 UmwStG Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Grundsätze für die Anwendung des sog. Tauschgutachtens des BFH vom 16. Dezember 1958 - BStBl 1959 III S. 30

1 Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung der hingegebenen und einen entgeltlichen Erwerb der erhaltenen Anteile dar. Die Veräußerung führt grundsätzlich zur Aufdeckung der in den hingegebenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt insbesondere dann der Besteuerung, wenn die hingegebenen Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören und keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird, wenn sie im Sinne des § 21 UmwStG einbringungsgeboren sind, wenn sie einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG zuzurechnen sind oder wenn ein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vorliegt. Im Betriebsvermögen sind die erhaltenen Anteile mit ihren Anschaffungskosten, die dem gemeinen Wert der hingegebenen Anteile entsprechen, zu bewerten. Im Privatvermögen ist der gemeine Wert der erhaltenen Anteile maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1992,BStBl 1993 II S. 331).