BMF - Schreiben vom 09.03.1995
IV C 4 - S 7327 - 18/95

BMF - Schreiben vom 09.03.1995 (IV C 4 - S 7327 - 18/95) - DRsp Nr. 2008/82351

BMF, Schreiben vom 09.03.1995 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7327 - 18/95

DRsp Nr. 2008/82351

Beförderungseinzelbesteuerung bei der Umsatzsteuer (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG); Durchführung der Erstattungen und Nacherhebungen nach Einspruchsentscheidungen

Die abgestimmte Verfahrensregelung zur Durchführung der Erstattungen und Nacherhebungen nach Einspruchsentscheidungen im Beförderungseinzelbesteuerungsverfahren (vgl. Bezugschreiben) ist in die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung aufgenommen worden.

16. Februar 1995

64 - Beförderungseinzelbesteuerung bei der Umsatzsteuer (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG); Durchführung der Erstattung oder Nacherhebung nach Einspruchsentscheidungen

Erlaß vom 10. Februar 1994 - III B 2 - SV 8450 - 34/93 -

(III B 2 - SV 8450 - 3/95 vom 3. Februar 1995)

Gegen die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung durch Steuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer ist der Einspruch gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die zuständige Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). Hilft sie ihm nicht im vollen Umfang ab, hat sie den Einspruch dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen. Über den Einspruch entscheidet dann das Finanzamt (Abschnitt 231 Abs. 2 UStR).