BMF - Schreiben vom 09.03.1998
S 2280
Fundstellen:
; BStBl 1998 I S. 347

BMF - Schreiben vom 09.03.1998 (S 2280) - DRsp Nr. 2008/84832

BMF, Schreiben vom 09.03.1998 - Aktenzeichen S 2280

DRsp Nr. 2008/84832

§§ 31 ff. EStG Familienleistungsausgleich (§§ 2 Abs. 6, 31, 32, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39a Abs. 1, 51a Abs. 2 EStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung des Familienleistungsausgleichs ab dem VZ 1996 folgendes:

Allgemeines

Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimus eines Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kindergeld sowie eine Vereinheitlichung der früheren est.- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterentwicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem VZ 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kinderfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das FA prüft bei der Veranlagung zur ESt von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.

Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs