BMF - Schreiben vom 09.04.2013
IV D 3 - S 7346/12/10001

BMF - Schreiben vom 09.04.2013 (IV D 3 - S 7346/12/10001) - DRsp Nr. 2013/80363

BMF, Schreiben vom 09.04.2013 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7346/12/10001

DRsp Nr. 2013/80363

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums der bisherigen Organgesellschaft nach Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft aus einer Organschaft wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn grundsätzlich auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermitteln. Hat die Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen - vor Eintritt in den Organkreis - erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, ist - unter Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG - Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.