Die Frage, ob Ausfuhrbelege als ausreichender Nachweis anzuerkennen sind, wenn bei Ausfuhren über andere EG-Mitgliedstaaten die Ausgangszollstellen die vorgelegten Vordrucke (nach dem Muster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im Reiseverkehr” oder „Tax-free-Cheques”) unvollständig ausfüllen, ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden.
Es bestand Einvernehmen, daß im Hinblick auf die im Binnenmarkt bestehenden unterschiedlichen Anweisungen an die Zolldienststellen zu der Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbestätigungen keine Bedenken bestehen, Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen auch dann grundsätzlich als ausreichenden Nachweis anzuerkennen, wenn die vorgelegten Vordrucke nur unvollständig ausgefüllt sind, d.h. wenn z.B. die erforderlichen Ankreuzungen hinsichtlich der Ausfuhr oder der des vorgelegten Grenzübertrittspapiers mit den Eintragungen im Vordruck in den Bestätigungen fehlen.
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