Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung dieser Freigrenze folgendes:
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Dagegen blieben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 8 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z. B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die nach Abschn. 31 Abs. 8
Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hoch gerechnet werden.
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