BMF - Schreiben vom 09.07.2004
IV C 4 -S 2221 - 115/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 582

BMF - Schreiben vom 09.07.2004 (IV C 4 -S 2221 - 115/04) - DRsp Nr. 2008/88031

BMF, Schreiben vom 09.07.2004 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2221 - 115/04

DRsp Nr. 2008/88031

Kürzung des Vorwegabzugs nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit vertraglichem Ruhegehaltsanspruch; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002BStBl 2004 II S. 546

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG ist der Vorwegabzug zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.