BMF - Schreiben vom 09.07.2004
IV D 1 -S 7424 f - 3/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 622

BMF - Schreiben vom 09.07.2004 (IV D 1 -S 7424 f - 3/04) - DRsp Nr. 2008/87946

BMF, Schreiben vom 09.07.2004 - Aktenzeichen IV D 1 -S 7424 f - 3/04

DRsp Nr. 2008/87946

Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen; Einführung von § 18 Abs. 12 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Allgemeines

(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Drittlandsgrenze überschritten wird.