BMF - Schreiben vom 09.10.1995
IV B 6 - S 2333 - 23/95

BMF - Schreiben vom 09.10.1995 (IV B 6 - S 2333 - 23/95) - DRsp Nr. 2008/81548

BMF, Schreiben vom 09.10.1995 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2333 - 23/95

DRsp Nr. 2008/81548

§ 3 EStG, § 2 LStDV Steuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Personalkosten der Betriebskrankenkassen ; Schreiben vom 20. Juni 1995 - A 2.1/Gi/Hat -

Die erneute Erörterung der Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat folgendes ergeben:

Der Arbeitgeber kann bis zum 31. März 1996 die weitere Übernahme der Personalkosten der Betriebskrankenkasse ablehnen. Gibt der Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht ab, bleibt er nach § 147 Abs. 2 SGB V zur weiteren Übernahme der Personalkosten gesetzlich verpflichtet. Die aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung vom Arbeitgeber geleisteten Ausgaben sind auch künftig nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei und nicht dem Arbeitslohn der Arbeitnehmer zuzurechnen.