BMF - Schreiben vom 09.10.1998
IV C 1 - S 2401 - 2/98

BMF - Schreiben vom 09.10.1998 (IV C 1 - S 2401 - 2/98) - DRsp Nr. 2008/81453

BMF, Schreiben vom 09.10.1998 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401 - 2/98

DRsp Nr. 2008/81453

§ 45 a EStG Steuerbescheinigung nach § 45 a EStG

Nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. 1998 I S. 1998) ist der anrechenbare Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 1998 zufließen, getrennt von der übrigen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der Obersten Finanzbehörde der Länder übersende ich zwei amtlich vorgeschriebene Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Abs. 2 EStG, von denen nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden darf und die ab 1. Januar 1999 zu verwenden sind.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechend Abschnitt 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab VZ 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung „ZASt” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.

ZINSGUTSCHRIFT UND STEUERBESCHEINIGUNG

ART DER KAPITALERTRÄGE WP-KENNUMMER NOMINALWERT/KAPITAL LAUFZEIT
Festgeld xxxxxxxxxxxx 200.000,-- DM 01.07.98-30.06.99
ZINSSATZ ZINSTERMIN ZINSEN ZAST SOL.-ZUSCHLAG GUTSCHRIFTSBETRAG
7 % 30.06.99 14.000,-- DM 2.370,-- DM 130,35 DM 11.499,65 DM
BANKLEITZAHL KONTONUMMER VALUTA
000 000 00 0000000000/01 30.06.99
WILLI MUSTERKUNDE ZINSEN PER 30.06.99