BMF - Schreiben vom 09.10.1998
IV D 2 - S 7172 - 2/98

BMF - Schreiben vom 09.10.1998 (IV D 2 - S 7172 - 2/98) - DRsp Nr. 2008/82259

BMF, Schreiben vom 09.10.1998 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7172 - 2/98

DRsp Nr. 2008/82259

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze von Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung (§ 4 Nr. 16 Buchst. c UStG); umsatzsteuerliche Behandlung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) genannten Leistungen ; Schreiben vom 9. April 1998 - G 2 - des -

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich mit der Frage befaßt, ob Unternehmen, die z.B. in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik tätig sind und von einem Unternehmer (Arbeitgeber) vertraglich mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 ASiG betraut worden sind, als Einrichtungen ärztlicher Befundherhebung i.S.d § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG anzusehen sind. Diese Frage haben sie verneint. Insoweit verweist das BMF auf das Schreiben an die C & L Deutsche Revision vom 9. März 1998 - IV C 4 - S 7172 - 10/92 -.

Werden Arbeitsmedizinische Dienste nicht aufgrund eines Vertrages mit dem Arbeitgeber, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen tätig, ergibt sich kein anderes Ergebnis: