Vielen Dank für das Schreiben v. 15.9.1998 zur Besteuerung eines norwegischen Künstlers, der kurzzeitig in Deutschland arbeitet. Die Durchführung des EStG und des UStG in Einzelfällen obliegt den Landes-FinBeh, die nicht der Dienstaufsicht unterliegen. Der BdF bittet um Verständnis, wenn er sich daher nur allgemein äußere.
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren Einkünften i. S. des § 49 EStG beschränkt estpfl. Abhängig von der Art der Ausübung im Einzelfall erzielen beschränkt stpfl. Künstler aus ihrer Tätigkeit entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder (gewerbliche) Einkünfte aus künstlerischer Darbietung oder deren Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG).
Mit ihren Einkünften aus selbständiger freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit unterliegen beschränkt stpfl. Künstler dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG.
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