BMF - Schreiben vom 09.10.2002
St II 4 -S 1300 - 17/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 916

BMF - Schreiben vom 09.10.2002 (St II 4 -S 1300 - 17/02) - DRsp Nr. 2008/91931

BMF, Schreiben vom 09.10.2002 - Aktenzeichen St II 4 -S 1300 - 17/02

DRsp Nr. 2008/91931

Entlastung vom Steuerabzug auf Grund von DBA bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen

Anlagen

1. Steuerpflicht nach dem EStG

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG

Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG.). Hierfür kann das vom Bundesamt für Finanzen (BfF) bereitgestellte Muster verwendet werden.

1.2 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF)

Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i. V. m. § 50d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige Finanzamt.