BMF - Schreiben vom 09.11.2001
IV A 6 - S 2145 - 44/01

BMF - Schreiben vom 09.11.2001 (IV A 6 - S 2145 - 44/01) - DRsp Nr. 2008/82499

BMF, Schreiben vom 09.11.2001 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2145 - 44/01

DRsp Nr. 2008/82499

§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2002 ; BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2000 (BStBl 2000 I S. 1564)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. Januar 2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.