Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist Abzinsungszeitraum von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung. Bei der Bewertung von Rückstellungen wegen „bergrechtlicher” Verpflichtungen gilt für die Bemessung des Abzinsungszeitraumes und die Auswirkungen auf eine Abzinsung der Rückstellungen nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Sachverhalt
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