BMF - Schreiben vom 10.01.1994
IV C 4 - S 7140 - 19/93

BMF - Schreiben vom 10.01.1994 (IV C 4 - S 7140 - 19/93) - DRsp Nr. 2008/82439

BMF, Schreiben vom 10.01.1994 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7140 - 19/93

DRsp Nr. 2008/82439

§ 4 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bunkeröl an ausländische Binnenschiffer

Mit BdF-Schreiben vom 24. September 1993 - IV A 3 - S 7140 - 16/93 - an den Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Duisburg, hat sich das BdF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder damit einverstanden erklärt, Lieferungen von Bunkeröl an Binnenschiffer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Abholfällen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a UStG bis zum 31. Dezember 1993 als steuerfrei zu behandeln, wenn für die Beförderung des Bunkeröls in das übrige Gemeinschaftsgebiet außer dem nach § 17 a Abs. 2 UStDV verlangten Nachweis zusätzlich eine Erklärung des Kapitäns des Schiffes beigebracht wird, aus der sich ergibt, daß das Schiff im Zeitpunkt der Bebunkerung noch über genügend alten Treibstoffvorrat für die Fahrt bis zur Grenze verfügt hat.

Da in den Niederlanden die Lieferungen von Bunkeröl an inländische und ausländische Binnenschiffer auch weiterhin steuerfrei behandelt werden, wird die im o.a. BdF-Schreiben getroffene Regelung im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.