Während der Verständigungsgespräche mit der österreichischen FinVerw, die v. 16. bis 17. 10. 1996 in Wien stattgefunden haben, wurde folgende Gegenseitigkeitsvereinbarung geschlossen:
Die Vertreter der österreichischen und der deutschen FinVerw kamen überein, daß ab dem 1. 1. 1996 grenzüberschreitende Bankbeteiligungen nach den Grundsätzen des Art. 10a Abs. 2 auch dann von der Quellenbesteuerung auf reziproker Basis zu entlasten sind, wenn das die Gewinnausschüttung beziehende Bankunternehmen zwar der KSt unterliegt, nicht aber in der Rechtsform einer KapGes errichtet worden ist. Auf österreichischer Seite wird die Entlastung auf Grund von Anträgen des betroffenen deutschen Bankunternehmens auf der Grundlage von § 48 der österreichischen Bundes- AO herbeigeführt werden.
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