BMF - Schreiben vom 10.05.1993
IV B 6 - S 2353 - 30/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 344

BMF - Schreiben vom 10.05.1993 (IV B 6 - S 2353 - 30/93) - DRsp Nr. 2008/82015

BMF, Schreiben vom 10.05.1993 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 30/93

DRsp Nr. 2008/82015

§ 9 EStG Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. Mai 1993

Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1. Mai 1993 folgendes:

  • Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.929 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG

    - für Verheiratete 1.812 DM
    - für Ledige 906 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 399 DM.

  • Der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ortszuschlag beträgt 799 DM.

  • Der maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung 10.042 DM.

Dieses Schreiben ersetzt das BdF-Schreiben vom 6. August 1992 - IV B 6 - S 2353 - 69/92 - (BStBl 1992 I S. 526);

Fundstellen
BStBl 1993 I 344